Vertrag & Verbraucherschutz
Was §§ 650i ff. BGB bedeuten, worauf Sie bei Festpreis, Abnahme und Sicherheit achten sollten. Keine Rechtsberatung.
Hinweis: Diese Seite ist eine allgemeine Orientierung zum Verbraucherbauvertrag und typischen Vertragsinhalten. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Vertragsfragen ziehen Sie bitte eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale hinzu.
Verbraucherbauvertrag (§§ 650i ff. BGB)
Schließen Sie als Verbraucherin oder Verbraucher einen Vertrag über den Bau eines neuen Gebäudes (oder über erhebliche Umbaumaßnahmen), greifen besondere Regeln. Ziel: mehr Transparenz und Schutz, bevor und während des Baus.
- § 650i BGB: Definition des Verbraucherbauvertrags.
- § 650j BGB: Baubeschreibung mit wesentlichen Eigenschaften; verbindliche Angaben zur Bauzeit bzw. Fertigstellung.
- § 650l BGB: Widerrufsbelehrung in bestimmten Konstellationen (z. B. außerhalb von Geschäftsräumen); Details hängen vom Einzelfall ab.
- § 650m BGB: Absicherung des Bestellers: Abschlagszahlungen grundsätzlich so bemessen, dass sie den Wert der erbrachten Leistung nicht unangemessen übersteigen; Fertigstellungssicherheit (häufig genannt: 5 % der Vergütung) und Grenzen für Abschläge (u. a. Orientierung an höchstens 90 % vor Fertigstellung, je nach Ausgestaltung).
Die genaue Anwendung hängt von Vertrag und Sachverhalt ab. Lassen Sie sich den Text zeigen und erklären.
Festpreis und Vorbehalte
Ein Festpreis beruhigt, wenn die Leistung klar beschrieben ist. Typische Vorbehalte, die den Preis öffnen können:
- Boden- und Gründungsverhältnisse (Bodengutachten!),
- Anschlüsse und Leitungsverlegungen außerhalb des Grundstücks,
- Auflagen aus dem Baugenehmigungsverfahren,
- Änderungswünsche nach Vertragsabschluss,
- Eigenleistungen und Schnittstellen zu anderen Unternehmen.
Fragen Sie zu jedem Vorbehalt: Wann greift er, wer entscheidet, wie wird nachkalkuliert?
Kündigung (§ 648 BGB) und Abnahme
Der Besteller kann den Werkvertrag jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Dann schuldet er grundsätzlich die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen bzw. anderweitigen Erwerbs. Das kann teuer werden. Deshalb: vor einer Kündigung rechtlich beraten lassen.
Die Abnahme ist der rechtliche Wendepunkt: Gefahrübergang, Fälligkeit der Vergütung, Beginn der Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Nehmen Sie sich Zeit, Mängel zu rügen und schriftlich festzuhalten. Eine förmliche Abnahme mit Protokoll ist sinnvoll.
Gewährleistung (in der Regel 5 Jahre)
Für Bauwerke beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in der Regel fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB). Was ein Mangel ist und welche Rechte Sie haben (Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz), sollte im Vertrag und im Gespräch klar sein.
Fertigstellungsbürgschaft / Fertigstellungssicherheit
Lassen Sie sich die konkrete Sicherheit nennen: Wer stellt sie? Über welchen Betrag? Bis wann? Was passiert bei Insolvenz? Ein Werbeslogan reicht nicht; die Urkunde bzw. der Vertragstext zählt.
Checkliste vor der Unterschrift
- Leistungsbeschreibung vollständig und verständlich?
- Festpreis inkl. oder zzgl. welcher Positionen?
- Fertigstellungstermin / Bauzeit verbindlich?
- Zahlungsplan an Baufortschritt gekoppelt?
- Fertigstellungssicherheit vorhanden und ausreichend?
- Vorbehalte und Änderungsregeln klar?
- Abnahmeverfahren beschrieben?
- Ansprechpartner und Eskalation benannt?
Ergänzend: Checkliste Hausbau (PDF) und Blick hinter die Kulissen.
Fertighaus mit Herz · Mit Herz und Verstand zu Ihrem Holzhaus
Vertrag gemeinsam durchgehen?
Wir nehmen uns die Zeit. Ohne Uhr-auf-dem-Tisch-Druck.
Nächster Schritt
Budget einordnen, Hausangebot anfordern oder persönlich sprechen – in Ihrer Geschwindigkeit.
Budget-Planer Hausangebot Erstberatung